Die Klägerin hielt dem in der Replik entgegen, die von der Beklagten verurkundeten E-Mails würden sich an G._____ von der B._____ GmbH (Österreich) richten, weshalb in der zweiten E-Mail vom 16. Oktober 2015 auch der Fehlbetrag für Österreich-Deutschland betont werde (act. 147, Replik N. 118). - 30 - Die Beklagte entgegnet, es sei nicht klar, welche Schlussfolgerungen die Klägerin aus ihrer Behauptung ziehe. Die erwähnten E-Mails seien auch an die Beklagte gegangen (act. 233, Duplik N. 221). Die Beklagte habe nicht nur im Jahr 2015, sondern auch in allen Jahren zuvor Umsatzvorgaben erfüllen müssen (act. 201, Duplik N. 102 f.).