Die Beklagte hat die unter dem "Distribution Agreement" geschuldeten Marketingkosten weiterhin in Rechnung gestellt und das "Distribution Argreement" insoweit auch im Jahr 2015 weiterhin praktiziert. Die Klägerin hat ihrerseits nicht widersprochen und das Verhalten der Beklagten akzeptiert. 4.2.5.5. Umsatzvorgaben 4.2.5.5.1. Parteistandpunkte Die Beklagte behauptete in der Klageantwort, sie habe auch im Jahr 2015 Abnahmemengenvorgaben zu erfüllen gehabt (act. 55 f., Klageantwort N. 37 ff.). Zum Beweis verweist sie auf zwei E-Mails von F._____ vom 10. September 2015 und 16. Oktober 2015 (AB 38 f.).