Die Beklagte entgegnete hierauf, es werde bestritten, dass die Zusammenarbeit bei Marketing- und Werbeaktionen auf einer neuen Vereinbarung gründen solle. Die Beklagte habe aufgezeigt und bewiesen, dass die Marketingaktionen im 2015 jeweils von der Beklagten bezahlt und dann der Klägerin in Rechnung gestellt worden seien. Aus Belegen betreffend die Jahre 2009 bis 2014 ergebe sich, dass die Parteien dadurch das "Distribution Agreement" im Jahr 2015 identisch fortgesetzt hätten (act. 200 f., Duplik N. 101).