Die Klägerin hielt dem entgegen, die Übernahme von Marketingkosten habe nicht auf dem "Distribution Agreement" basiert. Die Klägerin habe sich mit der Beklagten auf "gewisse Marketing- und Werbeaktionen" geeinigt, da es im Interesse beider Parteien gelegen habe, die Produkte in der Schweiz bekannt zu machen. Die Klägerin habe der Beklagten dabei "entsprechende Werbeaktionen" vorgeschlagen und ihr dafür einen "Werbekostenzuschuss" bezahlt (act. 146 f., Replik N. 117; act. 128, Replik N. 39).