3 des Annex 2 des "short term agreement" enthalten (RB 88). In der Übernahme von 2/3 der Kosten für Sonderaktionen kann deshalb keine konkludente Willenserklärung der Klägerin gesehen werden, das "Distribution Agreement" (entgegen ihrer Aussage, die Kooperation werde bei Nichtabschluss des "short term agreement" im Jahr 2015 durch kein Agreement geregelt sein) weiterführen zu wollen.