Die Beklagte entgegnete hierauf in der Duplik, sie habe unter Weiterführung der gemäss "Distribution Agreement" 2006 geltenden Praxis, wonach nur 1/3 zu Lasten der Klägerin gegangen sei, der Klägerin nur 1/3 belastet. Diesen Irrtum habe sie im Jahr 2014 erkannt und korrigiert. Die beiden Belastungsanzeigen vom 31. Dezember 2014 würden zeigen, dass sie der Klägerin die vertraglich stipulierten 2/3 der Sonderaktionskosten in Rechnung gestellt habe und diese jene gemäss Credit Note vom 31. Dezember 2014 akzeptiert habe (act. 199 f., Duplik N. 99 f.). - 28 -