Die Klägerin stellte sich in der Replik auf den Standpunkt, sie habe sich an den Kosten der Beklagten für Sonderaktionen beteiligt, jedoch nicht gestützt auf das "Distribution Agreement", sondern wiederum gestützt auf das "short term agreement". Zwar habe auch das "Distribution Agreement" eine entsprechende Bestimmung enthalten. Die Beklagte habe aber in den Jahren 2009 bis 2014 von der Klägerin nur eine Kostenbeteiligung von 1/3 eingefordert (act. 146, Replik N. 116).