4.2.5.3. Beteiligung an Sonderaktionen 4.2.5.3.1. Parteistandpunkte Die Beklagte behauptete, die Klägerin habe sich auch im Jahr 2015 gestützt auf Annex 2 Ziff. 4 des "Distribution Agreement" an den Kosten für Sonderaktionen beteiligt. Die Preisdifferenz zwischen dem normalen Preis und der Sonderaktion sei gemäss "Distribution Agreement" zu 2/3 von der Klägerin und zu 1/3 von der Beklagten zu tragen gewesen. Im Jahr 2015 habe die Beklagte von der Klägerin Gutschriften in Höhe von EUR 210'861.13 erhalten (act. 51 ff., Klageantwort N. 31 ff.).