In ihrer E-Mail vom 30. Dezember 2014 habe sie der Beklagten dann mitgeteilt, dass bei Ablehnung dieses "short term agreement" die Klägerin ihre Produkte auf der Basis einer mit dem "short term agreement" zugestellten Preisliste verkaufen werde. Zudem sei sie bereit, die in Annex 2 des vorgeschlagenen "short term agreement" aufgeführten Konditionen betreffend Bonusgewährungen, Listungsgebühren und Sonderaktionen zu gewähren (act. 146, Replik N. 115; act. 126, Replik N. 37; act. 123, Replik N. 32 f.). Im Übrigen sei anzumerken, dass im "Distribution Agreement" nur ein Bonus von EUR 0.04 pro K-Einheit vorgesehen sei (act. 126, Replik N. 37; act. 146 N. 115).