4.2.5.2. Bonus 4.2.5.2.1. Parteibehauptungen Die Beklagte behauptete in der Klageantwort, die Klägerin habe auch im Jahr 2015 gestützt auf Ziff. 6.5 des "Distribution Agreement" einen Bonus von EUR 0.06 pro K-Einheit an die Beklagte bezahlt. Die Beklagte habe den Bonus jeweils vierteljährlich berechnet und eine Rechnung ("Belastung") erstellt, worauf sie von der Klägerin Gutschriften von insgesamt EUR 288'193.08 erhalten habe (act. 49, Klageantwort N. 28 f.).