Aufgrund dieser Aussagen im Dezember 2014 und anfangs Januar 2015 musste die Beklagte grundsätzlich klar davon ausgehen, dass die Klägerin eine Verlängerung des "Distribution Agreement" explizit ablehnte. Gleichwohl ist im Folgenden zu untersuchen, wie bzw. auf welcher Grundlage die Parteien hernach im Jahr 2015 tatsächlich zusammenarbeiten. Hierzu sind die einzelnen von der Beklagten behaupteten Aspekte der Zusammenarbeit im Jahr 2015 zu prüfen.