Dezember 2014 zwar akzeptiert werde, dies aber bedeute, dass diesfalls die Kooperation durch keinen Vertrag geregelt sein werde. Mit E-Mail vom 4. Januar 2015 (AB 6) teilte die Klägerin der Beklagten sodann abermals ihre Bereitschaft zur Fortführung der Verhandlungen und der Zusammenarbeit mit, "even if required temporarily without a formal contract". Mit E- Mail vom 8. Januar 2015 (KB 7) schrieb die Klägerin der Beklagten erneut, für die Zeit des weiteren "Dialogs" (d.h. der Vertragsverhandlungen) gebe es zwei Optionen: Entweder man einige sich auf das der Beklagten bereits vorgeschlagene "short term agreement" oder man könne "without an agreement" zusammenarbeiten.