4.2.5.1. Kommunikation der Parteien vor und kurz nach Ende der Laufzeit des "Distribution Agreement" Vor Ende der im "Distribution Agreement" vorgesehenen Laufzeit hielt die Klägerin mit E-Mail vom 15. Dezember 2014 (RB 88) an die Beklagte fest, dass die Verhandlungen um einen Nachfolgevertrag für das "Distribution Agreement" noch nicht zum Abschluss eines neuen Vertrags geführt hätten. Zur Regelung der Übergangsphase bis zur Einigung über eine neue längerfristige Vereinbarung schlug die Klägerin der Beklagten den Abschluss eines von ihr vorbereiteten "short term agreement" (ebenfalls als Teil von RB 88 verurkundet) vor.