4.1] und S. 8 [Ziff. 9.2]). Vielmehr sollten die Vertragspartner der Klägerin die klägerischen Produkte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung vertreiben. Beim "Distribution Agreement" handelt es sich somit nicht um einen Agenturvertrag nach slowenischem Recht. Gleichwohl ist Art. 831 Abs. 2 OZ nach dem Gesagten anwendbar und ist die konkludente Vertragsverlängerung ohnehin auch nach Massgabe der allgemeinen Bestimmungen des slowenischen Obligationenrechts denkbar und deshalb zu prüfen.