Im Ergebnis ist die Verlängerung eines Vertriebsvertrages sowohl gestützt auf Art. 831 Abs. 2 OZ als auch gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen des slowenischen Obligationenrechts, namentlich Art. 18 OZ, auch durch konkludentes Verhalten möglich. Voraussetzung ist ein Verhalten der Parteien, das verlässlich den Schluss auf einen entsprechenden Willen zulässt. Dabei kann die beidseitige Vertragserfüllung ein konkludentes Verhalten in diesem Sinne darstellen.