366, Ergänzungsrechtsgutachten S. 9). Aus dem Urteil III IPS 38/2014 vom 2. September 2014 des Obersten Gerichts der Republik Slowenien (E. 7, 9 u. 10)52 ergibt sich nichts hiervon Abweichendes. 51 Von der Beklagten eingereicht als Beilage 2 zur Stellungnahme vom 20. November 2017 (inkl. beglaubigter deutscher Übersetzung). 52 Von der Beklagten eingereicht als Beilage 2 zur Stellungnahme vom 20. November 2017 (inkl. be- glaubigter deutscher Übersetzung). - 25 -