Gemäss S. 9 des Ergänzungsrechtsgutachtens (act. 366) entsprechen diese im Urteil III IPS 38/2014 gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen des slowenischen Obligationenrechts gemachten Ausführungen zudem auch den Voraussetzungen gemäss Art. 831 Abs. 2 OZ. Denn auch hier werde mindestens eine konkludente Handlung für die Umwandlung des zeitweiligen Vertrags in einen auf unbestimmte Zeit geschlossen Vertrag als rechtsgenüglich verlangt (gleich schon das Rechtsgutachten vom 17. Oktober 2017 S. 7 [act.