366, Ergänzungsrechtsgutachten S. 9). Gemäss erwähntem Urteil stellt die weitere Erfüllung eines beendigten Vertrags mit dem gleichen Inhalt, wie er schriftlich niedergelegt wurde, ein solches konkludentes Verhalten dar. Die Parteien können auf diese Weise ihren Willen äussern, die Gültigkeit des Vertrags zu verlängern (act. 366, Ergänzungsrechtsgutachten S. 9). Gemäss S. 9 des Ergänzungsrechtsgutachtens (act. 366) entsprechen diese im Urteil III