weiter zu erfüllen (act. 365 f., Ergänzungsrechtsgutachten S. 8 f.). Der Wille muss gemäss Art. 18 OZ durch Worte, übliche Zeichen oder durch ein anderes Verhalten ausgedrückt werden, sodass verlässlich auf das Vorhandensein eines entsprechenden Willens geschlossen werden kann (siehe bereits vorn E. 3.2.2.2.2; act. 366, Ergänzungsrechtsgutachten S. 9).