Im Ergänzungsrechtsgutachten vom 4. Mai 2018 kam das rechtsvergleichende Institut auf diese Aussage zurück und führte aus, "[a]nders als im Gutachten vom 19. Oktober 2017 angegeben", könne nach einer erneuten vertieften Abklärung festgestellt werden, dass slowenische Gerichte "durchaus" in gewissen Fällen gewisse Bestimmungen des Obligationenrechts auf als mit "Alleinvertriebsverträge" oder "Vertriebsverträge" bezeichnete Verträge anwenden würden (act. 360, Ergänzungsrechtsgutach-