Im Rechtsgutachten vom 19. Oktober 2017 wird festgehalten, es bestehe für den Alleinvertriebsvertrag soweit ersichtlich keine Rechtsprechung über die Anwendbarkeit der Vorschriften zum Handelsvertretungsvertrag (act. 310, Rechtsgutachten S. 6). Auch aus der Lehre ergäben sich soweit ersichtlich kaum Anhaltspunkte; es werde aber eher die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen angedeutet (act. 312, Rechtsgutachten S. 8).