Ein Alleinvertriebsvertrag ist nach slowenischem Recht nicht mit einem Handelsvertretungsvertrag gleichzusetzen (siehe zur Abgrenzung vorn E. 4.2.3.1). Der Alleinvertriebsvertrag ist ein Innominatkontrakt; die Parteien können ihre Pflichten und Rechte frei bestimmen (act. 310, Rechtsgutachten S. 6).