4.2.3.2. Anwendung von Art. 831 Abs. 2 OZ auf Agenturverträge? Wurde ein Handelsvertretungsvertrag auf bestimmte Zeit geschlossen, so erlischt er mit dem Ablauf der bestimmten Zeit (Art. 831 Abs. 1 OZ).48 Wird ein Handelsvertretungsvertrag aber auch nach Ablauf der Frist, für die er abgeschlossen wurde, von beiden Parteien fortgesetzt, so gilt er als ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag (Art. 831 Abs. 2 OZ).49