Die Klägerin habe vor dem Ablauf der Vertragszeit vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass der Vertrag danach nicht mehr gelten werde. Falls der Vertrag von Gesetzes wegen verlängert worden sei, gelte dies nicht für die darin enthaltene Schiedsklausel (act. 141 ff., Replik N. 92 ff.; act. 380, Stellungnahme der Klägerin vom 1. Juni 2018 N. 11). 4.2.3. Feststellung des anwendbaren Rechts Wiederum ist das einschlägige slowenische Recht festzustellen (Art. 16 Abs. 1 IPRG).