Selbst wenn die fragliche Bestimmung jedoch analog auf den Vertriebsvertrag anwendbar wäre, wären – so die Klägerin – die Voraussetzungen für eine von Gesetzes wegen erfolgende Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag nicht erfüllt, denn die Parteien hätten das "Distribution Agreement" nicht stillschweigend und unverändert fortgeführt. Die Klägerin habe vor dem Ablauf der Vertragszeit vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass der Vertrag danach nicht mehr gelten werde.