379, Stellungnahme der Klägerin vom 1. Juni 2018 N. 10). Selbst wenn die fragliche Bestimmung jedoch analog auf den Vertriebsvertrag anwendbar wäre, wären – so die Klägerin – die Voraussetzungen für eine von Gesetzes wegen erfolgende Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag nicht erfüllt, denn die Parteien hätten das "Distribution Agreement" nicht stillschweigend und unverändert fortgeführt.