BORRIS/HENNECKE (Fn. 39), Art. V N. 204. - 22 - Warenbestellung und -lieferung beschränkt, sondern ihre Kooperation nach den Bestimmungen des bisherigen Vertrags (u.a. mit Rechten und Pflichten betr. Werbung und Marketing für die Vertragsprodukte und regelmässigen Informationspflichten) unverändert fortgesetzt. Daher sei das "Distribution Agreement" samt der darin enthaltenen Schiedsklausel auf unbestimmte Zeit verlängert worden (act. 48 ff. u. 76 ff., Klageantwort N. 24 ff. u. 102 ff.).