zerischen Rechtsauffassung (vgl. BGE 140 III 134 E. 3.3.3: "Nach dem erwähnten Grundsatz der Autonomie der Schiedsvereinbarung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die in einem Vertrag enthaltene Schiedsklausel durch den Ablauf der Vertragsdauer oder die Kündigung des Hauptvertrags nicht berührt wird. Eine gegenteilige Abrede ist nicht leichthin anzunehmen, sondern müsste sich aus der Vereinbarung klar ergeben, wie das Schiedsgericht zutreffend erwogen hat."). 45 Art. 16 Abs. 1 UNCITRAL Modellgesetz u. Art. 19 Abs. 1 ZArbit. 46 Siehe etwa POUDRET/BESSON (Fn. 19), N. 304 ff.; BORRIS/HENNECKE (Fn. 39), Art.