Gemäss Art. 813 [recte: 831] Abs. 2 OZ gelte ein ursprünglich befristeter Agenturvertrag als unbefristet, wenn die Parteien den Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit weiter erfüllen würden. Die Parteien hätten sich nach Ablauf der eigentlichen Vertragslaufzeit nicht auf die simple 42 Rechtsvergleichend POUDRET/BESSON (Fn. 19), N. 162 ff. 43 POUDRET/BESSON (Fn. 19), N. 377. 44 POUDRET/BESSON (Fn. 19), N. 377 und insb. Fn. 1081. Dies entspricht im Übrigen auch der schwei-