4.2.2. Parteistandpunkte (Übersicht) 4.2.2.1. Beklagte Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Verfahrensparteien seien auch Parteien des genannten "Distribution Agreement" gewesen. Dessen Laufzeit sei grundsätzlich bis Ende 2014 befristet gewesen. Nach dem anwendbaren slowenischen Recht kämen auf diesen Vertriebsvertrag die gesetzlichen Bestimmungen zum Agenturvertrag zur Anwendung. Gemäss Art.