Der Grundsatz der Autonomie der Schiedsvereinbarung ist sowohl im UNCITRAL-Modellgesetz als auch im darauf basierenden slowenischen Schiedsgesetz (ZArbit) verankert.45 Nichts anderes ergibt sich aus dem Ergänzungsrechtsgutachten (act. 367 f., Ergänzungsrechtsgutachten S. 10 f.). Der Geltungsbereich einer Schiedsvereinbarung muss durch Auslegung bestimmt werden (vgl. act. 366 f., Ergänzungsrechtsgutachten S. 9 f.), was einem international anerkannten Grundsatz entspricht.46