beurteilen.42 Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass die Beendigung des Hauptvertrages normalerweise keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer Schiedsklausel hat.43 Insbesondere berührt das Auslaufen eines befristeten Hauptvertrages die Wirksamkeit der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung grundsätzlich nicht.44 Der Grundsatz der Autonomie der Schiedsvereinbarung ist sowohl im UNCITRAL-Modellgesetz als auch im darauf basierenden slowenischen Schiedsgesetz (ZArbit) verankert.45