4.1. Gegenstand der Schiedsvereinbarung 4.1.1. Ausgangslage Die unter Ziff. 13.6 des "Distribution Agreement" (KB 3, S. 12) vereinbarte Schiedsklausel bezieht sich auf "[a]ny controversy or claim arising out of or relating to this 'Agreement' or the breach thereof". Das "Distribution Agreement" enthält eine Befristung. Gemäss Ziff. 13.4 (KB 3, S. 11) endet seine Laufzeit am 31. Dezember 2014. Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren Ansprüche geltend, die Warenbestellungen und –lieferungen in den Monaten Oktober, November und Dezember des Jahres 2015 betreffen.