3.4. Zwischenergebnis Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Partei der unter Ziff. 13.6 des "Distribution Agreement" vom 9. Oktober 2009 abgeschlossenen und in materiell-rechtlicher Hinsicht gültigen Schiedsvereinbarung sind. Auf das Fehlen der Schriftform i.S.v. Art. II Ziff. 2 NYÜ kann sich die Klägerin nicht berufen. 4. Fallen die streitigen Ansprüche in den Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung? Sodann ist zu prüfen, ob die von der Klägerin eingeklagten Forderungen von der Schiedsvereinbarung erfasst werden.