Erst nachdem die Beklagte die Schiedseinrede erhoben hatte, wich die Klägerin von ihrem Standpunkt ab und berief sich darauf, in formeller Hinsicht liege keine gültige Schiedsvereinbarung vor. Das Verhalten der Klägerin erscheint somit insgesamt widersprüchlich und damit als Verstoss gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Berufung der Klägerin auf den Formmangel kann deshalb nicht gehört werden und ist unbeachtlich.