fehlender Unterschrift der Beklagten, andererseits duldete sie nicht nur die Vertragserfüllung durch die Beklagte anstelle der B._____-X/Y AG, sondern wirkte aktiv daran mit (siehe vorn E. 3.2.3). Das widersprüchliche Verhalten der Klägerin manifestierte sich überdies auch im vorliegenden Verfahren, indem sie in der Klage noch vorbehaltslos ausführte, "die Parteien" hätten das "Distribution Agreement" vom 9. Oktober 2009 abgeschlossen (Klage N. 13). Erst nachdem die Beklagte die Schiedseinrede erhoben hatte, wich die Klägerin von ihrem Standpunkt ab und berief sich darauf, in formeller Hinsicht liege keine gültige Schiedsvereinbarung vor.