3.3.2.2. Würdigung Die Beklagte hat die Schiedsvereinbarung im "Distribution Agreement" weder unterzeichnet, noch hat sie mit der Klägerin Dokumente gewechselt, in denen die angerufene Schiedsvereinbarung enthalten war (siehe vorn E. 3.3.1.2.2). Nach dem Gesagten sind damit die Formvorschriften von Art. II Ziff. 2 NYÜ nicht erfüllt. Allerdings widerspricht die Berufung der Klägerin auf den Formmangel ihrem bisherigen Verhalten: Einerseits erfüllte sie jahrelang den Vertrag trotz