Der Transporteur hingegen hatte das Konnossement unterzeichnet. Beim Verlader und dem Transporteur handelte es sich um langjährige Geschäftspartner und der Transporteur durfte nach Treu und Glauben darauf vertrauen, dass der Verlader den allgemeinen Geschäftsbedingungen und der darin enthaltenen Schiedsklausel auf dem von ihm selbst ausgefüllten Konnossement zugestimmt hatte.