Der bundesgerichtliche Leitentscheid BGE 121 III 38 betraf einen See-Frachtvertrag, bei welchem sich die Schiedsklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite eines Konnossements (Schiffsfrachtbrief) befand, welches vom Verlader ausgefüllt und dem Transporteur übergeben, aber nicht unterzeichnet worden war. Der Transporteur hingegen hatte das Konnossement unterzeichnet.