sonderen Umständen rechtsmissbräuchlich sein bzw. nach Treu und Glauben das Verhalten der Parteien die Einhaltung der Formvorschrift ersetzen kann.41 Der bundesgerichtliche Leitentscheid BGE 121 III 38 betraf einen See-Frachtvertrag, bei welchem sich die Schiedsklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite eines Konnossements (Schiffsfrachtbrief) befand, welches vom Verlader ausgefüllt und dem Transporteur übergeben, aber nicht unterzeichnet worden war.