3.3.2.1.2. Präklusion zufolge widersprüchlichen Verhaltens Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) ist im NYÜ unmittelbar verankert.39 Gestützt hierauf kann es einer Partei verwehrt sein, sich auf einen Formmangel einer Schiedsvereinbarung zu berufen, wenn sie sich dadurch in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten setzt.40 Auch das Bundesgericht hat bereits in einem früheren Entscheid zum NYÜ festgehalten, dass die Berufung auf den Formmangel unter be-