eine Schiedsklausel beinhaltet, die Voraussetzungen von Option I Artikel 7 Abs. 3 des UNCITRAL-Modellgesetzes zur internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit 35 erfüllt36 und das NYÜ im Lichte des UNCITRAL- Modellgesetzes auszulegen ist,37 ändert hieran nichts. Denn ein solcher Vorgang lässt sich weder unter den Tatbestand der unterzeichneten Schiedsvereinbarung noch unter jenen des Wechsels von Dokumenten subsumieren (vgl. hierzu bereits vorn E. 3.3.1.1).38