Auch gemäss der einschlägigen Lehre unterliegt der Beitritt einer dritten Partei zu einem Vertrag mit einer Schiedsabrede dem Schriftlichkeitserfordernis von Art. II Ziff. 2 NYÜ, d.h. es reicht regelmässig nicht aus, dass der Vertrag zwischen den ursprünglichen Parteien schriftlich abgeschlossen wurde.34 Dass die konkludente Annahme einer schriftlichen Offerte, die