178 IPRG entschieden, die Formvorschrift beim Abschluss der Schiedsklausel beziehe sich nur auf die ursprüngliche Schiedsabrede. Die Frage hingegen, ob eine in der Schiedsabrede nicht genannte Drittperson von ihr erfasst werde, sei eine Frage allein des materiellen Rechts.33 Ob diese Auffassung allerdings auch für Art. II Ziff. 2 NYÜ zutrifft, ist fraglich.