Soweit ersichtlich und behauptet hat die Beklagte nie schriftlich ihr Einverständnis zur Geltung der Schiedsklausel erklärt. Die österreichische B._____-X GmbH wie auch die B._____-X/Y AG sind zwar mit der Beklagten konzernmässig verbunden (vgl. betr. die Beklagte insb. DB 2 f.), rechtlich aber eigenständige Gesellschaften. Die Textform ist nach dem Gesagten aber von allen Personen zu erfüllen, die durch die Schiedsvereinbarung verpflichtet werden sollen.