[sig.] C.__________ Als "Distributor" wird im "Distribution Agreement" neben der "B._____ X GmbH" (österreichische Gesellschaft) jeweils ebenfalls die "B._____ X AG" genannt (KB 3, S. 1 f.). Die Parteien sind sich einig, dass hiermit nicht die Beklagte, sondern die B._____-X/Y AG (CHE-###.###.###) gemeint ist. Soweit ersichtlich und behauptet hat die Beklagte nie schriftlich ihr Einverständnis zur Geltung der Schiedsklausel erklärt.