Jedenfalls wird mit Bezug auf das NYÜ die beidseitige Formwahrung vorausgesetzt: Sämtliche Parteien der Schiedsvereinbarung müssen ihre Zustimmung zur Schiedsvereinbarung im Rahmen einer textlich nachweisbaren Erklärung äussern.31 Damit entspricht weder die schriftliche Bestätigung eines mündlichen Konsenses durch nur eine Partei noch die stillschweigende Annahme einer schriftlich vorgeschlagenen Schiedsabrede den Formerfordernissen gemäss Art. II Ziff. 2 NYÜ.32