Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 121 III 38 festgehalten, die Bestimmungen in Art. II Ziff. 2 NYÜ und Art. 178 IPRG würden sich "überschneiden".29 Die Lehre steht grösstenteils auf dem hiervon abweichenden Standpunkt, Art. II Ziff. 2 NYÜ verlange im Gegensatz zu Art. 178 Abs. 1 IPRG einen Austausch von Dokumenten, in denen die Schiedsabrede enthalten ist.30 Jedenfalls wird mit Bezug auf das NYÜ die beidseitige Formwahrung vorausgesetzt: