27 Dies wäre im Übrigen auch nach dem schweizerischen Recht betreffend die internationale Schiedsgerichtsbarkeit nicht anders, wo die Rechtsprechung vom Grundsatz ausgeht, dass bei einem Dritten, der sich in den Vollzug eines Vertrags mit einer Schiedsklausel einmischt, angenommen wird, er habe der Schiedsklausel durch konkludentes Handeln zugestimmt (BGE 134 III 565 E. 3.2; 129 III 727 E. 5.3.2). 28 BSK IPRG-PATOCCHI/JERMINI (Fn. 12), Art. 194 N. 67. - 17 -