3.2.3.4. Durch den konkludenten Abschluss bzw. Beitritt zum "Distribution Agreement" vom 9. Oktober 2009 wurde die Beklagte auch Partei der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung. Es erschiene nicht sachgerecht, vom vorliegenden konkludenten Vertragsschluss bzw. Vertragsbeitritt die Schiedsvereinbarung auszunehmen.